Wetter
 
 
 
 
 
 
normale Schrift einschalten große Schrift einschalten sehr große Schrift einschalten

Kirche Quitzöbel

Vorschaubild Kirche Quitzöbel

Vorschaubild Kirche Quitzöbel

Zur Geschichte der Kirche

1662 erbaut und  1876 erhebliche Veränderungen

 

Die Pfarrer von Quitzöbel seit der Reformation

1542- xxxx Dionysius Holtorp 

ca.   - 1565 Peter Köhler

vor     1581 Nikolaus Gericke                         

1588- xxxx Johann Ortling

1646- 1694 Dietrich Schütze

1694- 1738 Georg Lache

1739- 1752 Johann Christian Meißner

1752- 1790 Gottfried Jeremias Düwerd

1791- 1844 Joh. Christian Heinrich Düwerd

1845- 1887 Herm. Moritz Wilh. Stämmler

1887- 1931 Johannes Pfeiffer

1931- 1933 Anton Pöschl, Nitzow

1934- 1941 Martin Engelke

1940- 1945 Dr. Verwiebe, Wilsnack; Borning; Lic. Riehl

1945- 1949 Herbert Domke, Legde

1949- 1952 Reinhard Busch (1953: Domke)

1954- 1971 Dr. Eleonore Varrentrapp

1971- 1975 Jochen Bretthauer, Nitzow

1976- 1982 Heinz Meixner, Nitzow

1982- 1985 Ulrich Wolff, Havelberg

1985- 1994 Klaus- Thomas Krispin, Nitzow

1994- 2007 Dr. Uwe Czubatynski, Rühstädt

2007- xxxx Norbert Merten, Rühstädt

 

Wer den Spuren Fontanes folgt kommt an Quitzöbel nicht vorbei. 1876 führte Fontanes Wanderung durch die Mark Brandenburg hier her. Quitzöwel heißt es bei Fontane. Fontane konnte vom Kirchturm aus noch die Rauchfahnen der Schleppkähne erkennen, wo sich die Elbe hinter dem Deich verbarg.

 

Wie in fast allen Dörfern liegt die Kirche inmitten des Kirchhofs. Sie ist immer noch Zentrum, an dem sich Lebende trefen. Im Innenraum finden sich Erinnerungstafeln für die Gefallenen der vaterländischen Kriege von 1813 bis 1918.

 

Das Altarretabel in der Kirche

„In der Ikonographie knüpft Heinrich Joachim Schultz mit dem Altarretabel in Quitzöbel (Kreis Prignitz) an  den Domaltar (Havelberg) an. Hier wie dort stehen zu Seiten des Retabels Johannes der Täufer und eine schwern zu bestimmende männliche bartige Figur mit einem Buch in der Hand. Auffällig sind die Beinkleider. Sollte es sich hier wirklich um eine Darstellung Moses handeln, wäre das ein Beispiel für den Bruch  mit des auf einem Irrtum beruhenden Bildtradition, nach der Moses auf Grund eines Übersetzungsfehlers in der Vulgata, Exodus 34.29 gehörnt dargestellt wurde. Anstelle des originalen Altarblattes mit dem Abendmahl wurde im  19. Jahrhundert ein sehr qualitätvolles nazarenisch anmutendes Noli-me-tangere-Bild von 1853 in das Quitzöbler Retabel eingefügt, das von einer Münchner Künstlerin stammen soll. „

 

Zum Künstler

„Heinrich Joachim Schultz stammt aus dem Gebiet westlich der Elbe. Am 31. Dezember 1703 wurde ein Henning Joachim Schultze, Tischler und Bildhauer aus Dannenberg im Lüneburgischen, als Neubürger ins Havelberger Bürgerbuch eingetragen."

 

„Nach den Verheerungen des  30jährigen Krieges, von denen sich das Land nur langsam erholte, fällt die Schaffenszeit Heinrich Joachim Schultz in eine Zeit der Konjunktur, die sich auch in Bauten und Kirchenausstattungen niederschlägt. „ (Quelle Taufengel in Brandenburg, Arbeitshefte des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums, Nr 14, 2006)

Vorschaubild Kirche Quitzöbel


Aktuelle Meldungen

Neue Struktur von Kirchengemeinden im Pfarrsprengel

(14.02.2024)

Die GKR der bisherigen Kirchengemeinden Abbendorf, Bälow, Groß Lüben, Klein Lüben -Hinzdorf und Rühstädt -Gnevsdorf haben beschlossen, dass sie sich zu einer Kirchengemeinde zusammenschließen. Seit dem 01.01.2024 heißt diese Kirchengemeinde "An Elbe und Karthane".

Die Kirchengemeinden Legde-Roddan, Lennewitz und Quitzöbel bleiben als eigenständige Kirchengemeinden bestehen. Ihnen wurde auf Antrag eine Sondergenehmigung erteilt. Diese ist zunächst bis zu 31.12.2027 gültig. Somit können Ende 2025 Gemeindekirchenräte gewählt werden und das Gemeindeleben findet in gewohnter Weise statt. Bitte unterstützen Sie die Arbeit in den Gemeinden vor Ort, bringen Sie Ideen für die Zukunft mit ein, denn nur so bleibt unsere Gemeinde lebendig.

Foto zur Meldung: Neue Struktur von Kirchengemeinden im Pfarrsprengel
Foto: Neue Struktur von Kirchengemeinden im Pfarrsprengel

Frauenkreis packte Päckchen

(25.10.2023)

Am letzten Mittwoch im Oktober wurde im Frauenkreis wieder eifrig Päckchen für die Aktion "Weihnachten im Schuhkarton" gepackt. Es gingen liebevoll verpackte und bunt beklebte Kartons mit warmen Mützen und Handschuhen, sowie Spielzeug und Hygieneartikel auf die Reise.

Foto zur Meldung: Frauenkreis packte Päckchen
Foto: Frauenkreis packte Päckchen

Konfirmationsjubiläum am Erntedankfest

(15.10.2023)

Das Fest zum Erntedank hatte viele Gottesdienstbesucher, denn es gab mehrere Gründe zu feiern.

Das Ende der Ernte, den Abschuss der Bauarbeiten am Kirchturm und achtzehn Jubelkonfirmanden die unserer Einladung gefolgt waren.

Neben einem gelungenen Gottesdienst, mit vielen Mitwirkenden, gab es im Dorfgemeinschaftshaus auch eine schöne Kaffeetafel.

Vielen Dank an alle Helfer.

Foto zur Meldung: Konfirmationsjubiläum am Erntedankfest
Foto: Konfirmationsjubiläum am Erntedankfest

Tag der Deutschen Einheit

(03.10.2023)

Am Vorabend des 3. Oktober versammelten sich zahlreiche Bewohner und Gäste an der Kirche, um an die friedliche Revolution von 1989 zu erinnern. Auch in der heutigen Zeit ist der Ruf nach Frieden in der Welt sehr aktuell.

Die Bläser des Pfarrsprengel umrahmten die Andacht musikalisch. Im Anschluss ging es mit Fackeln zum Brink, wo ein wärmendes Feuer entzündet wurde.

Die Feuerwehr hielt Bratwurst und Getränke bereit. Danke an alle die bei der Vorbereitung geholfen haben.

Foto zur Meldung: Tag der Deutschen Einheit
Foto: Tag der Deutschen Einheit

Zur zukünftigen Struktur unserer Kirchengemeinden im Pfarrsprengel

(17.02.2023)

Aufgrund des von unserer Landessynode beschlossenen Kirchengesetzes über eine Mindestmitgliederzahl (300 Gemeindemitglieder) haben die Gemeindekirchenräte im Pfarrsprengel unterschiedlich entschieden.

Die Kirchengemeinden Legde-Roddan (114 Gemeindemitglieder) und Quitzöbel (65 Gemeindemitglieder) wollen in den bisherigen Strukturen weiterarbeiten und haben deshalb einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt.

Wenn diese Anträge durch das Konsistorium genehmigt werden sollten, bedeutet dies, dass diese Gemeinden 2025 ihren neuen GKR für sechs Jahre wählen können, denn für diesen Zeitraum wäre die Ausnahmegenehmigung gültig.

Lennewitz hat einen Kirchenverein gegründet und will so das kirchliche Leben gestalten, auch wenn es die KG nicht mehr geben sollte.

Die Orte Rühstädt, Klein Lüben- Hinzdorf, Groß Lüben, Bälow, und Abbendorf wollen eine Gesamtkirchengemeinde gründen. Dazu wird es weitere Termin geben.

Wir beten, dass gute Entscheidungen getroffen werden!

Foto zur Meldung: Zur zukünftigen Struktur unserer Kirchengemeinden im Pfarrsprengel
Foto: Zur zukünftigen Struktur unserer Kirchengemeinden im Pfarrsprengel

Beiträge für den Gemeindebrief

(17.02.2023)

Wer für den nächsten Gemeindebrief Anregungen, Wünsche oder eigene Beiträge hat, gebe diese bitte bis zum 22.05.23 in Pfarramt Rühstädt ab.

Foto zur Meldung: Beiträge für den Gemeindebrief
Foto: Beiträge für den Gemeindebrief

Plattdüütsch Gottsdeenst

(03.08.2021)

Am 18. Juli 2021 kamen viele Freunde der plattdeutschen Sprache nach Quitzöbel in die Kirche. Herr Dr. U. Czubatynski und Freunde der Sprache gestalteten den Gottesdienst gemeinsam mit verschiedenen Lesungen und Liedern. Herr Förster begleitete den kraftvollen Gesang an der Orgel.

Die Predigt war aktuell. Zwei Themen die uns alle bewegen: die Corona-Pandemie und der Streit in der Kirche um das neue Körperschaftsgesetz wurden bedacht.

Anschließend ließen wir diesen Nachmittag bei Kaffee und Kuchen gemütlich ausklingen.

Vielen Dank an alle die bei der Vorbereitung geholfen haben.

Foto zur Meldung: Plattdüütsch Gottsdeenst
Foto: Plattdüütsch Gottsdeenst

Taufe konnte gefeiert werden

(03.08.2021)

Der 18. Juli 2021 war der Tauftag von Helene Eckert. Sie wurde in unserer Kirche in Quitzöbel getauft.

Worte aus dem Psalmen 91,11+12 "Gott hat seinen Engeln befohlen, dass sie dich behüten auf allen deinen Wegen, dass sie dich auf Händen tragen.", sollen sie nun begleiten.

Foto zur Meldung: Taufe konnte gefeiert werden
Foto: Taufe konnte gefeiert werden

Friedhofssatzung Kirchengemeinde Quitzöbel

(17.03.2016)

 

Friedhofssatzung Kirchengemeinde Quitzöbel

 

1. Allgemeine Bestimmung

§1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung gelten nur für den Friedhof (Kirchhof), der in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Quitzöbel gehörenden Körperschaft steht und von ihr verwaltet wird.

 

§2 Zweckbestimmung

1)  Die öffentliche Einrichtung dient der Bestattung aller Personen,   

     die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des

     Friedhofes hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer  

     bestimmten Grabstätte besaßen.

2)  Der GKR Quitzöbel kann auch zulassen, dass andere

     Personen  beigesetzt werden.

 

§3 Verhalten auf dem Friedhof

1)  Jeder hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es seiner

     Würde als Ort der Trauer, des  Totengedenkens und der

     Besinnung entspricht.

2)  Nicht gestattet ist,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder, ausgenommen Rollstühle und

    Kinderwagen, zu befahren soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde.

b) Druckschriften zu verteilen oder gewerblich tätig zu werden

c) Abraum und Abfälle mitzubringen

d) Grabstellen mit Schläuchen zu bewässern

e)  Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern durchzuführen

 

§4 Gewerbliche Tätigkeiten

Es dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und der Friedhofsträger sich nicht selbst vorbehalten hat.

 

§5 Gestaltung der Feier

1)  Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel

      von einem evangelischen Pfarrer geleitet wird.

2)  Weltliche Beisetzungen sind in der Kirche mit Aufbahrung

     möglich, müssen aber in würdevoller Weise und dem Ort

     angemessen durchgeführt werden.

3)  Musikdarbietungen müssen sich dem würdevollen Ablauf der

     Beisetzung unterordnen.

4)  Nachrufe und Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den

     christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder

     politische Aufrufe enthalten.

 

§6 Glockengeläut

1)  Glockengeläut ist in der Regel nur im Rahmen eines

     Gottesdienstes statthaft.

2)  Das Läuten anlässlich des Todes und der Beisetzung von

     Angehörigen einer christlichten Kirche ist

     kostenlos.

 

2. Nutzungsrechte und Ruhefristen

§7 Nutzungsrechte

1)  Das Nutzungsrecht erhält die Person die die Bestattung

     anmeldet oder in deren Vollmacht angemeldet wird.

2)  Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der

     einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen.

3)  Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr.

4)  Sie begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie dauernde 

     Unterhaltung und Pflege der Grabstätte.

5)  Das Nutzungsrecht ruht, wenn der Nutzungsberechtige stirbt,

     ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, oder wenn der 

     Bestimmte die Nachfolge ablehnt. In diesem Falle wird das

     Nutzungsrecht auf die Angehörigen des Verstorbenen

     übertragen.

 

§8 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Erd- und Urnenbestattungen beträgt einheitlich 25 Jahre.

 

§9 Verlängerungen

1)  Die Verlängerung des Nutzungsrechts setzt  die Einhaltung der

     Ruhefrist voraus.

2)  Ohne Nachbeisetzung kann das Nutzungsrecht an Grabstätten

     auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten für jeweils

     fünf oder zehn Jahre verlängert werden.

 

§10 Erlöschen

1)  Das Nutzungsrecht erlischt,

            a)  wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,

            b)  wenn die Grabstätte durch Ausbettung frei wird,

            c)  wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof

                  oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt,

                 geschlossen worden ist

            d)  bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, der nur für die ganze

                 Grabstätte zulässig ist.

2)  Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist

     abgelaufen ist, kann der

     Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.

3)  Die Bekanntmachung für das Erlöschen des Nutzungsrechts

     erfolgt sechs Monate vorher durch den Aushang am 

     Friedhofseingang mit dem Hinweis, dass die Berechtigten die

     Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände bis

     zum Ablauf der Frist abholen müssen.

     Wird dieser Hinweis nicht beachtet, kann der GKR Quitzöbel die

     Gegenstände kostenpflichtig, gegenüber dem

      Nutzungsberechtigten entfernen.

 

3. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

1)  Es können folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden.

            a) Einzelreihengrabstätte

            b) Einzelreihengrabstätte (anonym)

             c) Doppelgrabstätten

             d) Urnengrabstätten

                        d1) Urnenreihengrabstätten

                        d2) Urnengemeinschaftsgrabstätten

 

4. Bestattungen

§12 Anmeldung und Zeitpunkt der Bestattung

Liegeplatz  und Bestattungszeitpunkt  werden durch die Angehörigen oder den Bestatter oder eine beauftragte Person mit dem zuständigen Pfarramt oder dem Gemeindekirchenrat (GKR) abgesprochen.

1)  Keine Bestattungen an gesetzlichen Feiertagen.

2)  Für eine Beisetzung werden folgende Dokumente im Pfarramt benötigt:

            a) Bestattungsschein oder Leichenpass

            b) standesamtliche Sterbeurkunde (Kopie)

            c) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Bestattung

 

5. Gebühren

§13 Gebühren

1)  Grabstätte (einfach/doppelt) : 10€/20€

     Jahr                                                                250,-€/500,-€

2)  Anonyme Grabstätte

     (Urne)                                                                         150,-€

     (Sarg)                                                                         250,-€

3)  Urnenreihengrabstätte (0,7 x 0,7) 8,-€/ Jahr

      (2 Urnen möglich)                                                      200,-€

4)  Aufbahrung in der Kirche                                              50,-€

5)  Aufbahrung in der Kirche für Mitglieder

     der evang. Kirche                           kostenlos                                                          

6)  Für Mitglieder der evang.   Kirche                                           

     Kirchennutzung                              kostenlos

7)  Unkostenbeitrag für Bewirtschaftung des Friedhofes:

      5,-€/Jahr                                                                      125,-€

 

§ 14 Inkrafttreten

1)  Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

6. Ausführungsbestimmungen

§14 Ausheben der Grüfte

1)  Das Herstellen und Schließen der Gruft, sowie sonstige

     Leistungen erfolgen nur über Bestattungsunternehmen.

 

§15 Trauerfeier

1)  Die Kirche wird für Bestattungsgottesdienste und Trauerfeiern

     zur Verfügung gestellt und ist dazu selbst zu reinigen und zu

     schmücken.

 

§16 Grabmäler

1)  Grabmäler müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.

2)  Für den ordnungsmäßigen Zustand der Grabmäler ist der

     jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er haftet für alle

     durch sein Verhalten/ Verschulden entstandenen Schaden.

3)  Grabmäler, die umzustürzen drohen oder deutliche Zeichen der

     Zerstörung aufweisen, können durch den GKR Quitzöbel

     kostenpflichtig für den Nutzungsberechtigten niederlegt oder

     entfernt werden.

 

Der Gemeindekirchenrat

(Unterschrift + Stempel)

 

 

Beschlossen auf der GKR-Sitzung vom 17.11.2015

 

 

Nach § 36 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 7. November 1992