Kirche Quitzöbel
Zur Geschichte der Kirche
1662 erbaut und 1876 erhebliche Veränderungen
Die Pfarrer von Quitzöbel seit der Reformation
1542- xxxx Dionysius Holtorp
ca. - 1565 Peter Köhler
vor 1581 Nikolaus Gericke
1588- xxxx Johann Ortling
1646- 1694 Dietrich Schütze
1694- 1738 Georg Lache
1739- 1752 Johann Christian Meißner
1752- 1790 Gottfried Jeremias Düwerd
1791- 1844 Joh. Christian Heinrich Düwerd
1845- 1887 Herm. Moritz Wilh. Stämmler
1887- 1931 Johannes Pfeiffer
1931- 1933 Anton Pöschl, Nitzow
1934- 1941 Martin Engelke
1940- 1945 Dr. Verwiebe, Wilsnack; Borning; Lic. Riehl
1945- 1949 Herbert Domke, Legde
1949- 1952 Reinhard Busch (1953: Domke)
1954- 1971 Dr. Eleonore Varrentrapp
1971- 1975 Jochen Bretthauer, Nitzow
1976- 1982 Heinz Meixner, Nitzow
1982- 1985 Ulrich Wolff, Havelberg
1985- 1994 Klaus- Thomas Krispin, Nitzow
1994- 2007 Dr. Uwe Czubatynski, Rühstädt
2007- xxxx Norbert Merten, Rühstädt
Wer den Spuren Fontanes folgt kommt an Quitzöbel nicht vorbei. 1876 führte Fontanes Wanderung durch die Mark Brandenburg hier her. Quitzöwel heißt es bei Fontane. Fontane konnte vom Kirchturm aus noch die Rauchfahnen der Schleppkähne erkennen, wo sich die Elbe hinter dem Deich verbarg.
Wie in fast allen Dörfern liegt die Kirche inmitten des Kirchhofs. Sie ist immer noch Zentrum, an dem sich Lebende trefen. Im Innenraum finden sich Erinnerungstafeln für die Gefallenen der vaterländischen Kriege von 1813 bis 1918.
Das Altarretabel in der Kirche
„In der Ikonographie knüpft Heinrich Joachim Schultz mit dem Altarretabel in Quitzöbel (Kreis Prignitz) an den Domaltar (Havelberg) an. Hier wie dort stehen zu Seiten des Retabels Johannes der Täufer und eine schwern zu bestimmende männliche bartige Figur mit einem Buch in der Hand. Auffällig sind die Beinkleider. Sollte es sich hier wirklich um eine Darstellung Moses handeln, wäre das ein Beispiel für den Bruch mit des auf einem Irrtum beruhenden Bildtradition, nach der Moses auf Grund eines Übersetzungsfehlers in der Vulgata, Exodus 34.29 gehörnt dargestellt wurde. Anstelle des originalen Altarblattes mit dem Abendmahl wurde im 19. Jahrhundert ein sehr qualitätvolles nazarenisch anmutendes Noli-me-tangere-Bild von 1853 in das Quitzöbler Retabel eingefügt, das von einer Münchner Künstlerin stammen soll. „
Zum Künstler
„Heinrich Joachim Schultz stammt aus dem Gebiet westlich der Elbe. Am 31. Dezember 1703 wurde ein Henning Joachim Schultze, Tischler und Bildhauer aus Dannenberg im Lüneburgischen, als Neubürger ins Havelberger Bürgerbuch eingetragen."
„Nach den Verheerungen des 30jährigen Krieges, von denen sich das Land nur langsam erholte, fällt die Schaffenszeit Heinrich Joachim Schultz in eine Zeit der Konjunktur, die sich auch in Bauten und Kirchenausstattungen niederschlägt. „ (Quelle Taufengel in Brandenburg, Arbeitshefte des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums, Nr 14, 2006)
Aktuelle Meldungen
Friedhofssatzung Kirchengemeinde Quitzöbel
(17.03.2016)
Friedhofssatzung Kirchengemeinde Quitzöbel
1. Allgemeine Bestimmung
§1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung gelten nur für den Friedhof (Kirchhof), der in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Quitzöbel gehörenden Körperschaft steht und von ihr verwaltet wird.
§2 Zweckbestimmung
1) Die öffentliche Einrichtung dient der Bestattung aller Personen,
die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des
Friedhofes hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Der GKR Quitzöbel kann auch zulassen, dass andere
Personen beigesetzt werden.
§3 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es seiner
Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der
Besinnung entspricht.
2) Nicht gestattet ist,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder, ausgenommen Rollstühle und
Kinderwagen, zu befahren soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde.
b) Druckschriften zu verteilen oder gewerblich tätig zu werden
c) Abraum und Abfälle mitzubringen
d) Grabstellen mit Schläuchen zu bewässern
e) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern durchzuführen
§4 Gewerbliche Tätigkeiten
Es dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und der Friedhofsträger sich nicht selbst vorbehalten hat.
§5 Gestaltung der Feier
1) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel
von einem evangelischen Pfarrer geleitet wird.
2) Weltliche Beisetzungen sind in der Kirche mit Aufbahrung
möglich, müssen aber in würdevoller Weise und dem Ort
angemessen durchgeführt werden.
3) Musikdarbietungen müssen sich dem würdevollen Ablauf der
Beisetzung unterordnen.
4) Nachrufe und Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den
christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder
politische Aufrufe enthalten.
§6 Glockengeläut
1) Glockengeläut ist in der Regel nur im Rahmen eines
Gottesdienstes statthaft.
2) Das Läuten anlässlich des Todes und der Beisetzung von
Angehörigen einer christlichten Kirche ist
kostenlos.
2. Nutzungsrechte und Ruhefristen
§7 Nutzungsrechte
1) Das Nutzungsrecht erhält die Person die die Bestattung
anmeldet oder in deren Vollmacht angemeldet wird.
2) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der
einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen.
3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr.
4) Sie begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie dauernde
Unterhaltung und Pflege der Grabstätte.
5) Das Nutzungsrecht ruht, wenn der Nutzungsberechtige stirbt,
ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, oder wenn der
Bestimmte die Nachfolge ablehnt. In diesem Falle wird das
Nutzungsrecht auf die Angehörigen des Verstorbenen
übertragen.
§8 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Erd- und Urnenbestattungen beträgt einheitlich 25 Jahre.
§9 Verlängerungen
1) Die Verlängerung des Nutzungsrechts setzt die Einhaltung der
Ruhefrist voraus.
2) Ohne Nachbeisetzung kann das Nutzungsrecht an Grabstätten
auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten für jeweils
fünf oder zehn Jahre verlängert werden.
§10 Erlöschen
1) Das Nutzungsrecht erlischt,
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,
b) wenn die Grabstätte durch Ausbettung frei wird,
c) wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof
oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt,
geschlossen worden ist
d) bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, der nur für die ganze
Grabstätte zulässig ist.
2) Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist
abgelaufen ist, kann der
Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.
3) Die Bekanntmachung für das Erlöschen des Nutzungsrechts
erfolgt sechs Monate vorher durch den Aushang am
Friedhofseingang mit dem Hinweis, dass die Berechtigten die
Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände bis
zum Ablauf der Frist abholen müssen.
Wird dieser Hinweis nicht beachtet, kann der GKR Quitzöbel die
Gegenstände kostenpflichtig, gegenüber dem
Nutzungsberechtigten entfernen.
3. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
1) Es können folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden.
a) Einzelreihengrabstätte
b) Einzelreihengrabstätte (anonym)
c) Doppelgrabstätten
d) Urnengrabstätten
d1) Urnenreihengrabstätten
d2) Urnengemeinschaftsgrabstätten
4. Bestattungen
§12 Anmeldung und Zeitpunkt der Bestattung
Liegeplatz und Bestattungszeitpunkt werden durch die Angehörigen oder den Bestatter oder eine beauftragte Person mit dem zuständigen Pfarramt oder dem Gemeindekirchenrat (GKR) abgesprochen.
1) Keine Bestattungen an gesetzlichen Feiertagen.
2) Für eine Beisetzung werden folgende Dokumente im Pfarramt benötigt:
a) Bestattungsschein oder Leichenpass
b) standesamtliche Sterbeurkunde (Kopie)
c) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Bestattung
5. Gebühren
§13 Gebühren
1) Grabstätte (einfach/doppelt) : 10€/20€
Jahr 250,-€/500,-€
2) Anonyme Grabstätte
(Urne) 150,-€
(Sarg) 250,-€
3) Urnenreihengrabstätte (0,7 x 0,7) 8,-€/ Jahr
(2 Urnen möglich) 200,-€
4) Aufbahrung in der Kirche 50,-€
5) Aufbahrung in der Kirche für Mitglieder
der evang. Kirche kostenlos
6) Für Mitglieder der evang. Kirche
Kirchennutzung kostenlos
7) Unkostenbeitrag für Bewirtschaftung des Friedhofes:
5,-€/Jahr 125,-€
§ 14 Inkrafttreten
1) Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
6. Ausführungsbestimmungen
§14 Ausheben der Grüfte
1) Das Herstellen und Schließen der Gruft, sowie sonstige
Leistungen erfolgen nur über Bestattungsunternehmen.
§15 Trauerfeier
1) Die Kirche wird für Bestattungsgottesdienste und Trauerfeiern
zur Verfügung gestellt und ist dazu selbst zu reinigen und zu
schmücken.
§16 Grabmäler
1) Grabmäler müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.
2) Für den ordnungsmäßigen Zustand der Grabmäler ist der
jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er haftet für alle
durch sein Verhalten/ Verschulden entstandenen Schaden.
3) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder deutliche Zeichen der
Zerstörung aufweisen, können durch den GKR Quitzöbel
kostenpflichtig für den Nutzungsberechtigten niederlegt oder
entfernt werden.
Der Gemeindekirchenrat
(Unterschrift + Stempel)
Beschlossen auf der GKR-Sitzung vom 17.11.2015
Nach § 36 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 7. November 1992